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Schulkonferenz

Oberstes Mitwirkungsgremium der Schule ist die Schulkonferenz. Dort beraten, diskutieren und beschließen die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, sowie die gewählten Lehrkräfte gemeinschaftlich. Die teilnehmenden Eltern werden von der Schulpflegschaft und die teilnehmenden Lehrkräfte von den Lehrern und Lehrerinnen gewählt. Die Anzahl der Teilnehmer richtet sich nach der Gesamtschülerzahl der Schule.

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt.

Aufgabengebiete:

  • Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
  • Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
  • Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
  • Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
  • Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
  • Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
  • Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
  • Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
  • Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  • Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
  • Information und Beratung (§ 44),
  • Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
  • Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten) (§ 49 Abs. 2),
  • Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
  • Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
  • Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
  • ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
  • Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
  • besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
  • Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
  • Erlass einer Schulordnung, BASS (Stand: 18. 1. 2013),
  • Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),
  • Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungs-gangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
  • Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.